ISPM 15 Standard

IPPC - ISPM 15  Kriterien

Einfuhrvorschriften für Verpackungsmittel aus Vollholz- Holztrommeln und Holzverschalung

Die Einschleppung von Holzschädlinge ist für viele Länder ein großes Problem. Aus diesem Grund gibt es entsprechende Quarantänebestimmungen.

Die International Plant Protection Convention (IPPC), eine untergeordnete Organisation der International  Food and Agriculture Organisation (FAO) der UN,  führte 2002 einheitliche Bestimmungen für den Versand von Verpackungen aus Vollholz (dazu gehören Holztrommeln und Verschalung)  ein, nämlich die

ISPM 15 (International Standards for Phytosanitary Measures).

Die ISPM 15 gelten:

  • Nur für Vollholz. Ausnahmen sind Vollholz und Holzwerkstoffe die dünner als 6 mm sind.
  • Für die Behandlung der Verpackung- Holztrommeln und Verschalung nach anerkannten Maßnahmen. Dazu gehört die Hitzebehandlung (HT - heat treatment), die chemische Druckimprägnierung (CPI - chemical pressure impregnation) und die Begasung mit bestimmten Chemikalien. Alle Behandlungsverfahren sind nur  nach genau spezifizierter Durchführung gültig.
  • Die Markierung (Kennzeichnung) der Holztrommeln  muss  an zwei gegenüberliegenden Seiten gegeben sein. Diese muss gut sichtbar und dauerhaft haltbar aufgebracht sein. Das Kennzeichen setzt sich aus der Länderkennung, der Kennung für die Region und einer Registriernummer, die durch das regionale Pflanzengesundheitsamt dem Packmittelhersteller, dem Verpacker oder dem Versender vergeben wird. Die Kennzeichnung enthält auch ein Kürzel der Behandlungsart,  z.B.:  HT für Hitzebehandlung.