Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen oder anderen AGB des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprechen.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam.

1.3 Subsidiär gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs", herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, Ausgabe Februar 1994.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote gelten grundsätzlich freibleibend.

2.2 Im Zusammenhang mit dem Angebot übergebene Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden. Bei Auftragserteilung an einen Dritten sind uns solche Unterlagen sofort zurückzustellen.

3. Abschluß
3.1 Der Vertrag gilt erst als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt haben. 3.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von diesem Schriftlichkeitserfordernis kann auch nicht mündlich oder konkludent abgegangen werden.

4. Preise
4.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Basis unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung nachstehender Zu- und Abschläge: Unsere Preise enthalten eine Kupferbasis von EUR 130,00 für 100 kg Kupfer bzw. eine Aluminiumbasis von EUR 100,00 für 100 kg Aluminium bzw. eine Bleibasis von EUR 50,00 für 100kg Blei. Die Verrechnung der Metallzu- oder -abschläge basiert auf den in unseren Preislisten angegebenen Metallinhalten unserer Waren und erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils letztgültigen Liste der Metallnotierungen, die regelmäßig von der "Vereinigung der Kabel- und Leitungsproduzenten Österreichs " in Wien herausgegeben wird. 4.2 Wir behalten uns vor, bei der Bestellung von Kleinmengen Mindermengenzuschläge oder Manipulationskosten zu berechnen. 4.3 Unsere Preise gelten ab Werk Schwechat exklusive Verpackung und Abladung. 4.4 Im Falle von Über- oder Unterlieferungen (Punkt 5.1) verrechnen wir die tatsächlich gelieferte Mengen.

5. Lieferlängen Lagerbestellungen liefern wir in ihnen bekanntgegebenen Standardlängen mit einer Toleranz von +/- 10 % aus, wobei derartige Über- und Unterlieferungen vom Käufer anerkannt und bezahlt werden. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart gilt für alle anderen Lieferung eine Längentoleranz von +/- 5 %.

6. Trommeln und Verpackung
6.1 Kabeltrommeln werden gemäß unserer zum Lieferzeitpunkt gültigen Trommelpreisliste gesondert verrechnet und sind ohne jeden Abzug gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen. Bei Rückstellung unserer unbeschädigten Leertrommeln frei unserem Werk Schwechat binnen sechs Monaten ab Versandtag kaufen wir die Trommeln unter Abzug einer Manipulationsgebühr in Höhe von 25 % des vollen Trommelpreises zurück und erteilen über den entsprechenden Betrag eine Gutschrift. Erfolgt die Rückstellung später als nach sechs Monaten, vermindert sich der Rückkaufspreis für jeden weiteren angefangenen Monat um 5 % des vollen Trommelpreises.

6.2 Einwegtrommel, Verschalungen, Ladebehelfe und sonstige Verpackungen werden zu unseren Selbstkosten dem Käufer in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Der Abnehmer verpflichtet sich, für die Entsorgung des Verpackungsmaterials selbst zu sorgen und dafür aufzukommen.

7. Versand / Gefahrenübergang
7.1 Lieferungen bis 20 kg erfolgen unfrei ab unserem Werk Schwechat per Post.

7.2 Bei sonstigen Frachtsendungen innerhalb Österreichs erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl mit Spediteur oder Waggon frachtfrei österreichischer Bestimmungsbahnhof. Innerhalb von Wien erfolgen Lieferungen über 20 kg grundsätzlich kostenlos. Für den Transport ins Ausland hat der Käufer selbst zu sorgen, es gilt Lieferung ab Werk Schwechat. Die in allen Fällen von SKW gewählte Versendungsart gilt als vom Käufer genehmigt.

7.3 Im Falle einer Selbstabholung durch den Käufer wird keine Vergütung geleistet. Mehrkosten für etwaige Expresslieferungen trägt der Käufer.

7.4 Das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Waren sowie der Trommeln trägt der Käufer ab der Übergabe an den Frachtführer in unserem Werk Schwechat.

8. Lieferung
8.1 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese getrennt zu verrechnen.

8.2 Die von uns angegebene Lieferfristen gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von uns unbeeinflußbarer Umstände, wie z.B. kriegerische Ereignisse, Arbeitskonflikte (Streik oder Aussperrung) oder andere Fälle höherer Gewalt, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, etc.; und zwar unabhängig davon, ob solche Umstände direkt bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eintreten. Tritt einer der genannten Umstände ein, verlängern sich unsere Lieferfristen automatisch um die Dauer des entsprechenden Umstandes. Dauert ein solcher Umstand mehr als drei Monate, ist jeder Vertragsteil berechtigt, hinsichtlich des noch offenen Teiles des Auftrags den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, solange der entsprechende Umstand andauert.

8.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum der Erfüllung allfälliger Obliegenheiten des Käufers, wie z.B. Übergabe technischer Dokumentationen sowie technischer Klärung der Bestellung, Übergabe behördlicher Genehmigungen, etc.;
- Datum, an dem wir eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit erhalten.

8.4 Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der tatsächlich erfolgten Lieferung gleichzuhalten, wenn letztere aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zum Liefertermin nicht durchgeführt werden kann.

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Wir sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Zahlungen sind an uns bzw. an die von uns angegebenen Bankinstitute zu leisten.

9.2 Unsere Rechnungen sind dreißig Tage nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zur Bezahlung fällig; und zwar ohne jeden Abzug. Der Käufer ist nur dann berechtigt, bei Zahlungen ein eventuell vereinbartes Skonto in Abzug zu bringen, sofern der Käufer auch mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand ist.

9.3 Zu Lasten des Käufers gehen Kosten im Zusammenhang mit einer allfällig vereinbarten Zahlungsabwicklung per Akkreditiv oder Dokumenteninkasso.

9.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche uns gegenüber Zahlungen zurück zu halten. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur mit gerichtlich festgestellten oder anerkannten Forderungen berechtigt.

9.5 Hält der Käufer Zahlungsbedingungen nicht ein, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder diese von der Beibringung von Sicherheiten oder der Leistung einer (nachträglichen) Anzahlung abhängig zu machen.

9.6 Unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen werden alle unsere Forderungen sofort fällig, sobald beim Käufer Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit mindern, wie beispielsweise Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens, etc.

9.7 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens treten an die Stelle der vereinbarten Preise die Preise gemäß unserer jeweils zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gültigen Preisliste, da wir einen unter den Listenpreisen liegenden Preis nur im Hinblick darauf gewähren, daß der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig erfüllt.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages samt Nebengebühren bleiben die kaufgegenständlichen Waren unser Eigentum. Dessen ungeachtet trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Waren (siehe Punkt 7.4).

10.2 Solange wir Eigentümer der Waren sind, sind wir berechtigt, unser Eigentum durch Kennzeichnung desselben in jeder uns genehmen Art und Weise kenntlich zu machen. Der Käufer verpflichtet sich, entsprechende Kennzeichen nicht zu beschädigen, zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

10.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern und zu be- bzw. zu verarbeiten. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Käufer ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügung wie z.B. der Verkauf in Bausch und Bogen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentum stehen, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Käufer uns unverzüglich zu verständigen. Die uns allenfalls für die Durchsetzung unserer Eigentumsansprüche erwachsenden Kosten sind uns vom Käufer zu ersetzen.

10.4 Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter. Durch eine solche Be- oder Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir aliquot Miteigentum an den neuen Produkten oder Objekten. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zum Gesamtwert der neuen Produkte, die aus der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung entstehen, oder dem erhöhten Wert der Objekte, in denen unsere Waren verlegt werden.

11. Gewährleistung
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft.

11.2 Der Käufer hat alle gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abholung, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, gründlich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenem Brief Anzeige zu machen. Transportschäden hat sich der Käufer zusätzlich auch vom Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen (Mängelrüge). Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehnung dieses Mangels als genehmigt. In Abweichung zu § 924 ABGB hat der Käufer zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die zuvor genannten Verpflichtungen sind auch dann zu erfüllen, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.

11.3 Rein optische Mängel, wie insbesondere bei Kabeln vereinzelt vorkommende Verschmutzungen oder erhöhte Rauheit der Oberfläche, Farbverunreinigungen, Weichmacheraustritt oder ähnliches, stellen keine Mängel dar für die Gewähr geleistet wird bzw. ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden könnte.

11.4 Der Käufer verliert darüber hinaus auch in den folgenden Fällen alle auf Mängel begründeten Ansprüche:

11.4.1 falls der Käufer nach Feststellung oder Vermutung eines Mangels durch ihn Maßnahmen setzt oder unterläßt, die uns hindern, eine detaillierte Überprüfung des allfälligen Mangels oder Schadens vorzunehmen (z.B. Fortsetzung der Verlegearbeiten, etc. );

11.4.2 wenn die Be- oder Verarbeitung oder Verbindung der Waren (insbesondere deren Verlegung) unter Verletzung einschlägiger technischer Normen oder gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Elektrotechnikverordnung in der jeweils gültigen Fassung) oder nicht durch einen befugten Fachmann vorgenommen wird;

11.4.3 wenn allfällige Verwendungs-, Montage-, Verlegungs- oder Benutzungsanweisungen nicht eingehalten werden, die Waren für einen nicht vereinbarten Zweck verwendet werden oder der Mangel auf normale Abnützung, unsachgemäße Handhabung, ungeeignete Lagerung, unsachgemäße Verlegung oder Montage, ungenügenden Frostschutz, chemische, elektrische oder andere schadhafte Einflüsse oder ähnliche Ursachen zurückzuführen ist;

11.4.4 wenn der Käufer selbst oder eine dritte von uns nicht autorisierte Person versucht haben, die Mängel zu beheben.

11.5 Der Käufer ist bei den Gewährleistungsbehelfen auf die Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener Zeit eingeschränkt. Sofern der Transport mangelhafter Waren nicht tunlich ist, werden wir den Mangel beim Käufer beheben oder die Waren dort austauschen. Wenn wir Waren austauschen, fällt das Eigentum an diesen wieder an uns zurück.

11.6 Kosten, die über die direkte Mängelbehebung hinausgehen, wie etwa Kosten notwendiger baulicher Maßnahmen, Erdarbeiten, Kosten der Mangel- bzw. Mangelursachenermittlung etc., hat der Käufer in jedem Fall selbst zu tragen.

11.7 Die Behebung von Mängeln an den von uns gelieferten Waren oder der Austausch derselben verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht und führt auch nicht zum Beginn einer neuen Gewährleistungsfrist. Weitere über die oben angeführten Ansprüche hinausgehende Ansprüche des Käufers welcher Art immer sowie der Rückgriff gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

12. Haftung
12.1 Als Verkäufer haften wir innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes. Der Einsatz unserer Produkte ist nur im Rahmen der einschlägigen technischen Normen oder gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Elektronikverordnung 1987 (BGBl 592/1987) in der jeweils gültigen Fassung und nur durch befugte Fachleute vorzunehmen. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinnen oder Ersparnissen, Zinsenverlusten sowie verlorenen Daten oder Informationen und von Schäden im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter gegen den Käufer oder sonstiger indirekten Schäden.

12.2 Für Konventionalstrafen haften wir nur, sofern diese (ur-)schriftlich vereinbart wurden und darüber hinaus nur bei Verschulden.


13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen und alle Verträge in deren Zusammenhang diese Anwendung finden, unterliegen österreichischem Recht mit der Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien, Innere Stadt.


14. Verschiedenes
14.1 E-Mails gelten uns gegenüber erst in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie von einem unserer Sachbearbeiter innerhalb unserer Bürozeiten abgerufen und geöffnet werden. Bei Öffnungen außerhalb unserer Bürozeiten gelten E-Mails erst mit Beginn der Bürozeit des nächsten Werktages als zugegangen.

14.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitserfordernis kann auch nicht mündlich oder konkludent abgegangen werden.

14.3 Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder eines Vertrages in deren Zusammenhang diese Anwendung finden, hat nicht die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung gilt durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten der Parteien, die diese mit der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgt haben, möglichst nahekommt.