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1. Geltungsbereich 1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen oder anderen AGB des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprechen.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam.
1.3 Subsidiär gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs", herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, Ausgabe Februar 1994.
2. Angebote 2.1 Unsere Angebote gelten grundsätzlich freibleibend.
2.2 Im Zusammenhang mit dem Angebot übergebene
Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch an
Dritte weitergegeben werden. Bei Auftragserteilung an einen Dritten
sind uns solche Unterlagen sofort zurückzustellen.
3. Abschluß 3.1
Der Vertrag gilt erst als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesandt haben.
3.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Von diesem Schriftlichkeitserfordernis kann auch nicht
mündlich oder konkludent abgegangen werden.
4. Preise 4.1
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Basis unserer zum Zeitpunkt der
Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
und unter Berücksichtigung nachstehender Zu- und Abschläge: Unsere
Preise enthalten eine Kupferbasis von EUR 130,00 für 100 kg Kupfer bzw.
eine Aluminiumbasis von EUR 100,00 für 100 kg Aluminium bzw. eine
Bleibasis von EUR 50,00 für 100kg Blei. Die Verrechnung der Metallzu-
oder -abschläge basiert auf den in unseren Preislisten angegebenen
Metallinhalten unserer Waren und erfolgt nach der zum Zeitpunkt der
Lieferung jeweils letztgültigen Liste der Metallnotierungen, die
regelmäßig von der "Vereinigung der Kabel- und Leitungsproduzenten
Österreichs " in Wien herausgegeben wird.
4.2 Wir behalten uns vor, bei der Bestellung von Kleinmengen Mindermengenzuschläge oder Manipulationskosten zu berechnen.
4.3 Unsere Preise gelten ab Werk Schwechat exklusive Verpackung und Abladung.
4.4 Im Falle von Über- oder Unterlieferungen (Punkt 5.1) verrechnen wir die tatsächlich gelieferte Mengen.
5. Lieferlängen
Lagerbestellungen
liefern wir in ihnen bekanntgegebenen Standardlängen mit einer Toleranz
von +/- 10 % aus, wobei derartige Über- und Unterlieferungen vom Käufer
anerkannt und bezahlt werden. Falls nicht ausdrücklich anders
vereinbart gilt für alle anderen Lieferung eine Längentoleranz von +/-
5 %.
6. Trommeln und Verpackung
6.1 Kabeltrommeln werden gemäß unserer zum Lieferzeitpunkt gültigen
Trommelpreisliste gesondert verrechnet und sind ohne jeden Abzug
gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen. Bei Rückstellung unserer
unbeschädigten Leertrommeln frei unserem Werk Schwechat binnen sechs
Monaten ab Versandtag kaufen wir die Trommeln unter Abzug einer
Manipulationsgebühr in Höhe von 25 % des vollen Trommelpreises zurück
und erteilen über den entsprechenden Betrag eine Gutschrift. Erfolgt
die Rückstellung später als nach sechs Monaten, vermindert sich der
Rückkaufspreis für jeden weiteren angefangenen Monat um 5 % des vollen
Trommelpreises.
6.2 Einwegtrommel, Verschalungen, Ladebehelfe und sonstige
Verpackungen werden zu unseren Selbstkosten dem Käufer in Rechnung
gestellt und nicht zurückgenommen. Der Abnehmer verpflichtet sich, für
die Entsorgung des Verpackungsmaterials selbst zu sorgen und dafür
aufzukommen.
7. Versand / Gefahrenübergang
7.1 Lieferungen bis 20 kg erfolgen unfrei ab unserem Werk Schwechat
per Post.
7.2 Bei sonstigen Frachtsendungen innerhalb Österreichs
erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl mit Spediteur oder Waggon
frachtfrei österreichischer Bestimmungsbahnhof. Innerhalb von Wien
erfolgen Lieferungen über 20 kg grundsätzlich kostenlos. Für den
Transport ins Ausland hat der Käufer selbst zu sorgen, es gilt
Lieferung ab Werk Schwechat. Die in allen Fällen von SKW gewählte
Versendungsart gilt als vom Käufer genehmigt.
7.3 Im Falle einer Selbstabholung durch den Käufer wird keine
Vergütung geleistet. Mehrkosten für etwaige Expresslieferungen trägt
der Käufer.
7.4 Das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Waren
sowie der Trommeln trägt der Käufer ab der Übergabe an den Frachtführer
in unserem Werk Schwechat.
8. Lieferung 8.1 Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese getrennt zu verrechnen.
8.2 Die von uns angegebene Lieferfristen gelten vorbehaltlich
unvorhersehbarer oder von uns unbeeinflußbarer Umstände, wie z.B.
kriegerische Ereignisse, Arbeitskonflikte (Streik oder Aussperrung)
oder andere Fälle höherer Gewalt, behördliche Eingriffe und Verbote,
Transport- und Verzollungsverzug, etc.; und zwar unabhängig davon, ob
solche Umstände direkt bei uns oder bei einem unserer Lieferanten
eintreten. Tritt einer der genannten Umstände ein, verlängern sich
unsere Lieferfristen automatisch um die Dauer des entsprechenden
Umstandes. Dauert ein solcher Umstand mehr als drei Monate, ist jeder
Vertragsteil berechtigt, hinsichtlich des noch offenen Teiles des
Auftrags den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, solange der
entsprechende Umstand andauert.
8.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: - Datum der Auftragsbestätigung; - Datum
der Erfüllung allfälliger Obliegenheiten des Käufers, wie z.B.
Übergabe technischer Dokumentationen sowie technischer Klärung der
Bestellung, Übergabe behördlicher Genehmigungen, etc.; - Datum, an dem wir eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit erhalten.
8.4 Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der
tatsächlich erfolgten Lieferung gleichzuhalten, wenn letztere aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zum Liefertermin nicht
durchgeführt werden kann.
9. Zahlungsbedingungen 9.1 Wir sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Zahlungen
sind an uns bzw. an die von uns angegebenen Bankinstitute zu leisten.
9.2 Unsere Rechnungen sind dreißig Tage nach Rechnungsdatum in
der vereinbarten Währung zur Bezahlung fällig; und zwar ohne jeden
Abzug. Der Käufer ist nur dann berechtigt, bei Zahlungen ein eventuell
vereinbartes Skonto in Abzug zu bringen, sofern der Käufer auch mit
seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand
ist.
9.3 Zu Lasten des Käufers gehen Kosten im Zusammenhang mit einer
allfällig vereinbarten Zahlungsabwicklung per Akkreditiv oder
Dokumenteninkasso.
9.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs-,
Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche uns gegenüber Zahlungen zurück
zu halten. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur mit gerichtlich
festgestellten oder anerkannten Forderungen berechtigt.
9.5 Hält der Käufer Zahlungsbedingungen nicht ein, sind wir
berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder diese von der
Beibringung von Sicherheiten oder der Leistung einer (nachträglichen)
Anzahlung abhängig zu machen.
9.6 Unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen werden alle unsere
Forderungen sofort fällig, sobald beim Käufer Umstände eintreten, die
seine Kreditwürdigkeit mindern, wie beispielsweise Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, Nichteröffnung eines
solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens, etc.
9.7 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Käufers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens
mangels ausreichenden Vermögens treten an die Stelle der vereinbarten
Preise die Preise gemäß unserer jeweils zum Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses gültigen Preisliste, da wir einen unter den
Listenpreisen liegenden Preis nur im Hinblick darauf gewähren, daß der
Käufer seine Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig erfüllt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages samt
Nebengebühren bleiben die kaufgegenständlichen Waren unser Eigentum.
Dessen ungeachtet trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der
Beschädigung der Waren (siehe Punkt 7.4).
10.2 Solange wir Eigentümer der Waren sind, sind wir berechtigt,
unser Eigentum durch Kennzeichnung desselben in jeder uns genehmen Art
und Weise kenntlich zu machen. Der Käufer verpflichtet sich,
entsprechende Kennzeichen nicht zu beschädigen, zu entfernen oder
unkenntlich zu machen.
10.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt,
die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen
Geschäftsbetriebes zu veräußern und zu be- bzw. zu verarbeiten. Die
Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Käufer
ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb
entsprechende Verfügung wie z.B. der Verkauf in Bausch und Bogen
untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem
Eigentum stehen, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Käufer
uns unverzüglich zu verständigen. Die uns allenfalls für die
Durchsetzung unserer Eigentumsansprüche erwachsenden Kosten sind uns
vom Käufer zu ersetzen.
10.4 Auch bei Be- oder Verarbeitung der in
unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht
unter. Durch eine solche Be- oder Verarbeitung oder Verbindung erwerben
wir aliquot Miteigentum an den neuen Produkten oder Objekten. Unser
Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer
Waren zum Gesamtwert der neuen Produkte, die aus der Be- oder
Verarbeitung oder Verbindung entstehen, oder dem erhöhten Wert der
Objekte, in denen unsere Waren verlegt werden.
11. Gewährleistung 11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft.
11.2 Der Käufer hat alle gelieferten Waren unverzüglich nach
Ablieferung bzw. bei Abholung, soweit dies nach ordnungsgemäßen
Geschäftsgange tunlich ist, gründlich zu untersuchen und wenn sich ein
Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenem
Brief Anzeige zu machen. Transportschäden hat sich der Käufer
zusätzlich auch vom Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen zu
lassen (Mängelrüge). Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware
als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher
Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehnung dieses Mangels als
genehmigt. In Abweichung zu § 924 ABGB hat der Käufer zu beweisen, daß
der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die zuvor genannten
Verpflichtungen sind auch dann zu erfüllen, wenn eine andere als die
bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren
geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der
Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des
Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.
11.3 Rein optische Mängel, wie insbesondere bei Kabeln vereinzelt
vorkommende Verschmutzungen oder erhöhte Rauheit der Oberfläche,
Farbverunreinigungen, Weichmacheraustritt oder ähnliches, stellen keine
Mängel dar für die Gewähr geleistet wird bzw. ein Schadenersatzanspruch
geltend gemacht werden könnte.
11.4 Der Käufer verliert darüber hinaus auch in den folgenden Fällen alle auf Mängel begründeten Ansprüche:
11.4.1 falls der Käufer nach Feststellung oder Vermutung eines
Mangels durch ihn Maßnahmen setzt oder unterläßt, die uns hindern, eine
detaillierte Überprüfung des allfälligen Mangels oder Schadens
vorzunehmen (z.B. Fortsetzung der Verlegearbeiten, etc. );
11.4.2 wenn die Be- oder Verarbeitung oder Verbindung der Waren
(insbesondere deren Verlegung) unter Verletzung einschlägiger
technischer Normen oder gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der
Elektrotechnikverordnung in der jeweils gültigen Fassung) oder nicht
durch einen befugten Fachmann vorgenommen wird;
11.4.3 wenn allfällige Verwendungs-, Montage-, Verlegungs- oder
Benutzungsanweisungen nicht eingehalten werden, die Waren für einen
nicht vereinbarten Zweck verwendet werden oder der Mangel auf normale
Abnützung, unsachgemäße Handhabung, ungeeignete Lagerung, unsachgemäße
Verlegung oder Montage, ungenügenden Frostschutz, chemische,
elektrische oder andere schadhafte Einflüsse oder ähnliche Ursachen
zurückzuführen ist;
11.4.4 wenn der Käufer selbst oder eine dritte von uns nicht autorisierte Person versucht haben, die Mängel zu beheben.
11.5 Der Käufer ist bei den Gewährleistungsbehelfen auf die
Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener
Zeit eingeschränkt. Sofern der Transport mangelhafter Waren nicht
tunlich ist, werden wir den Mangel beim Käufer beheben oder die Waren
dort austauschen. Wenn wir Waren austauschen, fällt das Eigentum an
diesen wieder an uns zurück.
11.6 Kosten, die über die direkte Mängelbehebung hinausgehen, wie
etwa Kosten notwendiger baulicher Maßnahmen, Erdarbeiten, Kosten der
Mangel- bzw. Mangelursachenermittlung etc., hat der Käufer in jedem
Fall selbst zu tragen.
11.7 Die Behebung von Mängeln an den von uns gelieferten Waren
oder der Austausch derselben verlängert die ursprüngliche
Gewährleistungsfrist nicht und führt auch nicht zum Beginn einer neuen
Gewährleistungsfrist. Weitere über die oben angeführten Ansprüche
hinausgehende Ansprüche des Käufers welcher Art immer sowie der
Rückgriff gemäß § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
12. Haftung 12.1 Als Verkäufer haften wir innerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes. Der Einsatz unserer Produkte ist nur im
Rahmen der einschlägigen technischen Normen oder gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere der Elektronikverordnung 1987 (BGBl
592/1987) in der jeweils gültigen Fassung und nur durch befugte
Fachleute vorzunehmen. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes haften wir, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ebenso ausgeschlossen
wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinnen
oder Ersparnissen, Zinsenverlusten sowie verlorenen Daten oder
Informationen und von Schäden im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter
gegen den Käufer oder sonstiger indirekten Schäden.
12.2 Für Konventionalstrafen haften wir nur, sofern diese
(ur-)schriftlich vereinbart wurden und darüber hinaus nur bei
Verschulden.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 13.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen und alle Verträge in
deren Zusammenhang diese Anwendung finden, unterliegen österreichischem
Recht mit der Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den
Internationalen Warenkauf.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien, Innere Stadt.
14. Verschiedenes 14.1 E-Mails gelten uns gegenüber erst in dem Zeitpunkt als
zugegangen, in dem sie von einem unserer Sachbearbeiter innerhalb
unserer Bürozeiten abgerufen und geöffnet werden. Bei Öffnungen
außerhalb unserer Bürozeiten gelten E-Mails erst mit Beginn der
Bürozeit des nächsten Werktages als zugegangen.
14.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Von diesem
Schriftlichkeitserfordernis kann auch nicht mündlich oder konkludent
abgegangen werden.
14.3 Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder eines Vertrages
in deren Zusammenhang diese Anwendung finden, hat nicht die
Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die ungültige oder
undurchsetzbare Bestimmung gilt durch eine gültige und durchsetzbare
Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten
der Parteien, die diese mit der ungültigen oder undurchsetzbaren
Bestimmung verfolgt haben, möglichst nahekommt.
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